Der Dorfverein Etelsen – Cluvenhagen – Hagen – Grinden e.V.
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Der Dorfverein Etelsen-Cluvenhagen-Hagen-Grinden“.
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ im Namen.
Der Verein hat seinen Sitz in Etelsen. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral und jedem Bürger, der für die Belange des Ortes eintreten will, zugänglich.
§ 2 – Zweck und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung der Belange der Bevölkerung der ehemaligen Ortschaften Etelsen, Cluvenhagen und Hagen-Grinden.
Im einzelnen setzt sich der Verein folgende Ziele:
- Förderung der dörflichen Kultur, des Zusammenlebens und der Heimatkunde.
- Erhaltung und Pflege von Gebäuden, Bau- und Kulturdenkmalen.
- Erhaltung und Gestaltung des jeweiligen Dorfbildes.
- Identitätspflege der einzelnen Ortschaften
- Erhaltung und Gestaltung der Naturlandschaften.
§ 2a – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langwedel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Ortschaften Etelsen, Cluvenhagen und Hagen-Grinden zu
verwenden hat.
Die Vereinsmitglieder haben auch im Falle ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Elternteils oder sonstigen gesetzlichen Stellvertreters als Einwilligungserklärung erforderlich.
- Die Mitgliedschaft gliedert sich in
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder bis zur Volljährigkeit
- Ehrenmitglieder
Über die Aufnahme von Personen als Mitglieder und über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch das Ableben des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist. Die Austrittserklärung muss schriftlich zum 01,12. des laufenden Geschäftsjahres abgegeben werden.
c) Durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstößt oder sich vereinsschädigend verhält.
d) Durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied seine Beitragszahlung oder sonstige anderweitige Zahlungsverpflichtungen nach zweimaliger Mahnung nicht geleistet hat. Der Beschluss ist dem Betreffenden schriftlich anzuzeigen.
§ 6 -Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten und zu befolgen sowie Eintrittsgelder und Beiträge pünktlich oder
ordnungsgemäß zu entrichten. Der Beitragssatz wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand.
§ 7 – Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleichmäßigen Anteil an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 8 – Die Organe des Vereins
Der Verein besteht aus
- Der Mitgliederversanmlung (9)
- Dem Vorstand (10)
- Zwei Rechnungsprüfern
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
Eine Hauptversammlung erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr und wird 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung jedem Mitglied schriftlich angezeigt oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht. Anfrage zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand mitgeteilt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens bis Ablauf des Geschäftsjahres, welches der Versammlung vorangeht, zu stellen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig mit Ausnahme bei Antrag auf Auflösung des Vereins (siehe § 11) und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine solche außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen, Antrag stellen.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder dieses verlangen.
Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) Ausschluss von Mitgliedern,
f) Änderung und Ergänzung der Satzungen im Falle des § 5 Ziff, c
g) Beschlussfassung über mündliche oder schriftliche Anträge„
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 – Der Vorstand
Der Vorstand fuhrt die Vereinsgeschicke nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen sowie der Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gemeinsam.
Weitere Vorstandsmitglieder sind der 1. Schriftführer und der 1 . Kassenwart.
Dem erweiterten Vorstand gehören an: Pressewart und fünf Beisitzer (der stellvertr. Vors. kann gleichzeitig Beisitzer sein).
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abweichend von dieser Regelung sind bei der erstmaligen Wahl der 1. Vorsitzende, zwei Beisitzer und der Schriftführer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die Dauer der verbleibenden Amtsperiode eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
Nach außen hin wird der Verein vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Eine Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 11 – Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer bestehen aus zwei gewählten Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von zwei Jahren – im Wechsel – neu gewählt werden. Mithin wird jährlich nur ein Kassenprüfer neu gewählt. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins einmal im Jahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bzw. Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Sollten nicht 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein, so entscheiden bei der innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung die hier anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Sollte sich eine Stimmengleichheit ergeben, so gilt der Antrag auf Auflösung als abgelehnt.
§ 13 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 12.Dezember 1991 mit Versammlungsbeschluss in Kraft.
Etelsen, 12. Dezember 1991
gez.
E. von Gierke (1. Vorsitzende) Krüger ( stellvertretender Vorsitzende)
Haase (Kassenwart)
Struckmann W. Koppe
Köster (Protokollführer) Ingrid Eggers (Schriftführerin)